Unsere Satzung

Abteilungssatzung der Tennisabteilung des FC Burlafingen e.V.

Präambel

Die Tennisabteilung ist eine Abteilung des FC Burlafingen e.V. und untersteht der Satzung des Gesamtvereins. Die nachfolgenden Bestimmungen der Abteilungssatzung regeln die besonderen Belange der Tennisabteilung. Die Tennisabteilung ist Mitglied im Bayrischen Tennisverband (BTV) und anerkennt dessen Satzung.

 

§ 1 Zweck

Die Abteilung pflegt und fördert den Tennissport.

Dies geschieht hauptsächlich durch den freien Spielbetrieb der Abteilungsmitglieder, durch Vereinswettkämpfe, Turniere und Mannschaftswettkämpfe. 

 

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Gesamtvereins ist auch für die Abteilung gültig.

 

§ 3 Mitgliedschaft

3.1. Die Abteilung hat

a) Kinder bis 14 Jahre

b) Jugendliche Mitglieder zwischen 15 und 18 Jahren

c) Erwachsene Mitglieder

 

3.2. Kinder und Jugendliche Mitglieder sind die Mitglieder, die zu Beginn eines Kalenderjahres das 15.- bzw. 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

3.3. Aufgenommen werden können nur Mitglieder des FC Burlafingen.

3.4. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Abteilungsausschuss bzw. der Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit.

 

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.

3.5. Aufnahmeanträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt.

3.6. Das neue Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung (Aufnahme) zur Anerkennung der Satzungen des Vereins und der Abteilung, sowie der Platz- und Spielordnung.

3.7. Ab 01.01.1997 können aktive Mitglieder der Tennisabteilung des FC Burlafingen passives Mitglied werden.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Abteilungsmitglieder

4.1. Die Mitglieder haben das Recht, die Plätze und andere Anlagen unter Einhaltung der Spiel- und Platzordnung zu benutzen.

 

§ 5 Verwaltung der Sportanlagen Tennis und des Tennisheimes

Die Verwaltung der Sportanlagen Tennis und des Tennisheimes obliegt der Tennisabteilungsleitung.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch Austritt aus dem Hauptverein.

b) Durch schriftliche Austrittserklärung aus der Abteilung zum 31.12. des Jahres.

c) Durch Streichung auf Beschluss der Abteilungsleitung bei Weigerung, die fälligen Beiträge zu zahlen.

d) Durch Ausschluss aus der Abteilung.

 

6.1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Abteilungsleitung beschlossen werden, wenn das Mitglied der Abteilungssatzung und der Platz- und Spielordnung (§ 14) schuldhaft zuwiderhandelt. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

6.2. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss über den Ausschluss binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächstfolgende Abteilungsversammlung. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ruht die Mitgliedschaft in der Abteilung, d.h. es bestehen weder Rechte noch Pflichten im Sinne von § 4 der Abteilungssatzung.

 

§ 7 Abteilungsbeiträge 

7.1. Zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben und zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten erhebt die Abteilung zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen eigenen Abteilungsbeitrag, Umlagen und eine Aufnahmegebühr können erhoben werden.

Die Höhe der Beiträge usw. wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung der Abteilung festgelegt.

Bei Erlöschen der Mitgliedschaft werden Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühr nicht zurückerstattet.

7.2. Mitglieder, die Beiträge, Umlagen bzw. Aufnahmegebühren aus dem voran gegangenen Geschäftsjahr schulden, haben bis zur Bezahlung keine Rechte im Sinne des § 4 der Abteilungssatzung.

7.3. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

7.4. Sie werden von den Konten der Mitglieder abgebucht. Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Einzugsermächtigung zu unterzeichnen.

7.5. Jugendliche Mitglieder werden nach Erreichen des 18. Lebensjahres als Erwachsene Mitglieder geführt. Sie haben ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr Erwachsenenbeiträge zu entrichten.

 

§ 8 Organe der Abteilung 

8.1. Die Mitgliederversammlung

8.2. Die Abteilungsleitung

8.3. Der Abteilungsausschuss

 

§ 9 Mitgliederversammlungen

9.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung der Abteilung findet im 1. Vierteljahr des Kalenderjahres statt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Versammlung beschließt den Abteilungsbeitrag, die Entlastung und Wahl der Abteilungsleitung, die Entlastung und Wahl der Beiräte, über Satzungsänderungen der Abteilungssatzung, sowie über alle Punkte die Gegen- stand der Tagesordnung sind.

9.2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt im Ortsnachrichtenblatt schriftlich durch den Abteilungsleiter mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen und folgende Punkte enthalten:

1. Bericht des Abteilungsleiters

2. Bericht des Sportleiters

3. Bericht des Jugendleiters

4. Bericht des Kassierers

 

Außerdem muss die Tagesordnung folgende Punkte enthalten:

5. Entlastung der Abteilungsleitung

6. Neuwahl der Abteilungsleitung

7. Anträge/ Sonstiges

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abteilungssatzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit ergänzt oder abgeändert werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

9.3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Abteilungsausschusses zu unterzeichnen.

9.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/3 aller erwachsenen Abteilungsmitglieder oder auf Beschluss des Abteilungsausschusses einzuberufen.

9.5. Anträge zur Jahresmitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich über den Abteilungsleiter eingereicht werden. Anträge zur außerordentlichen Mitgliederversammlung können noch während der Versammlung gestellt werden.

 

§ 10 Die Abteilungsleitung

10.1. Die Abteilungsleitung besteht aus dem:

a) Abteilungsleiter

b) Stellvertretenden Abteilungsleiter

c) Abteilungskassierer.

 

10.2. Der Abteilungsleiter ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsausschuss. Der stellvertretende Abteilungsleiter vertritt die Abteilung im Falle der Verhinderung des Abteilungsleiters. Zur Wahrung der Abteilungsinteressen ist im Falle der Verhinderung, der stellvertretende Abteilungsleiter mit einer Vertretungsvollmacht ausgestattet.

10.3. Die Abteilungsleitung wird jeweils auf die Dauer von 1 Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt; sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung außer dem Abteilungsleiter vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Abteilungsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Abteilungsleitungsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen.

10.4. Die Abteilungsleitung führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig und im Rahmen der Gemeinnützigkeit. Sie darf im Übrigen Geschäfte bis zum Betrag von € 1500,-- im Einzelfalle ausführen.

 

§ 11 Abteilungsausschuss

11.1 Der Abteilungsausschuss besteht aus:

a) der Abteilungsleitung

b) den Beiräten

Die Aufgaben des Abteilungsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Abteilungsleiter. Die Beiräte werden jeweils auf die Dauer von 1 Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Beirats vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Abteilungsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Beiratsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen.

 

11.2 Dem Abteilungsausschuss müssen als Beiräte angehören:

a) Sportleiter

b) Jugendleiter

c) technischer Leiter

d) Schriftführer und Pressewart

c) Vergnügungswart

 

11.3. Für die besonderen Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.

11.4. Bei Abteilungs-Ausschusssitzungen hat jedes Ausschussmitglied Sitz und Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

11.5. Über stattfindende Sitzungen ist vom Schriftführer Protokoll zu führen, das von ihm und vom Sitzungsleiter in der darauffolgenden Sitzung zu unterzeichnen ist.

11.6. Der Abteilungsausschuss tritt mindestens 3mal pro Geschäftsjahr zusammen.

 

§ 12 Aufgaben der Abteilungsleitung bzw. der Ausschussmitglieder

 

12.1. Der Abteilungsleiter vertritt die Abteilung nach innen und außen. Er hat zugleich als Aufsichtsperson die Befugnis unangemeldeter Kassenrevision. Er sorgt für die Durchführung gefasster Beschlüsse.

12.2. Der stellvertretende Abteilungsleiter unterstützt den Abteilungsleiter bei dessen Arbeit und hat ihn bei dessen Verhinderung zu vertreten.

12.3. Der Sportwart ist für die Leitung des gesamten Spielbetriebes zuständig. Er organisiert und leitet vordringlich Mannschaftstraining, Vereinsmeisterschaften, Verbands- und Freundschaftswettkämpfe.

12.4. Der technische Leiter ist in Abstimmung mit dem Abteilungsausschuss zuständig für Baumaßnahmen aller Art, für die Beschaffung von Geräten, Materialien und für die Instandhaltung der Tennisanlage einschließlich der Gebäude. Der technische Leiter entscheidet über die Bespielbarkeit der Plätze. Ist der technische Leiter nicht erreichbar, kann jedes anwesende Abteilungsleitungs- bzw. Ausschussmitglied, über die Bespielbarkeit der Plätze entscheiden.

12.5. Der Kassierer besorgt das Kassenwesen, leistet in Abstimmung mit dem 3. Vorsitzenden des Hauptvereins Zahlungen, überwacht den Eingang der Mitgliedsbeiträge und ist für die ihm anvertrauten Gelder verantwortlich.

12.6. Der Jugendleiter betreut die jugendlichen Mitglieder. Er fördert deren Spielstärke, veranstaltet und leitet Jugendtraining und in Übereinstimmung mit dem Sportwart, Jugendwettkämpfe. Der Jugendleiter ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsausschuss.

12.7. Der Vergnügungswart ist für die Organisation und den Ablauf gesellschaftlicher Veranstaltungen verantwortlich.

12.8. Der Schriftführer führt Protokoll bei Abteilungssitzungen und Abteilungsversammlungen. Er erledigt den anfallenden Schriftverkehr, soweit dieser nicht dem Sport- oder Jugendleiter obliegt. Der Schriftführer informiert die Presse.

 

§ 13 Jugend

13.1 Die Jugend untersteht dem Jugendleiter.

13.2. Sie erhält im Rahmen der Möglichkeiten von der Abteilung die für die Jugendarbeit erforderlichen Zuwendungen.

 

§ 14 Spiel- und Platzordnung

14.1. Der Abteilungsausschuss legt die Spiel- und Platzordnung fest. Er kann bei Verletzungen der Spiel- und Platzordnung Verwarnungen sowie Platzverbot bis zu 4 Wochen aussprechen.

14.2. Der technische Leiter, der die Anlage usw. betreut, entscheidet auch über die Bespielbarkeit der Plätze. In seiner Abwesenheit ist jedes anwesende Mitglied des Abteilungsausschusses verpflichtet, diese Aufgaben wahrzunehmen und bei Verstößen sofort eine verbindliche Entscheidung zu treffen.

14.3. Ein passives Mitglied ist nur mit einem aktiven oder einem passiven Tennismitglied spielberechtigt.

Jedes passive Tennismitglied kann nur mit einer Gästemarke (siehe Platz- und Spielordnung!) spielen.

 

§ 15 Pflichtarbeitsstunden

Jedes aktive Mitglied über 18 Jahren verpflichtet sich, entweder Pflichtarbeitsstunden zu leisten oder den entsprechenden Stunden-Ausgleichs-Betrag zu entrichten. Pro Saison können vom Abteilungsausschuss eine beliebige Anzahl angesetzt werden. Der Stundensatz wird durch Beschluss im Abteilungsausschuss festgelegt. Ein Stundenausgleich zwischen Familienmitgliedern ist möglich.

Die geleisteten Stunden werden beim Arbeitseinsatz notiert und zum Jahresende abgerechnet. Nicht geleistete Stunden werden mit dem Stundensatz multipliziert und per Einzugsermächtigung abgebucht.

Ein passives Mitglied muss keine Pflichtarbeitsstunden leisten. Bei Wechsel zur aktiven Tennismitgliedschaft sind anteilige Arbeitsstunden zu leisten.

Ab dem 70. Lebensjahr müssen keine Arbeitsstunden geleistet werden.

 

§ 16 Inkrafttreten der Abteilungssatzung

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.07.2014 beschlossen.

Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.